Grundstückskaufverträge & Übertragungen
Wenn Grundstücke verkauft oder übertragen werden sollen, dann ist ein notarieller Vertrag nach § 313b I BGB notwendig. Auch bei der Abwicklung sowie der Aufnahme von Grundschulden werden notarielle Dienstleistungen benötigt. Hier ist es die Aufgabe des Notars zunächst den wirklichen Willen der Parteien zu erfragen und sodann einen Vertrag zu formulieren und später abzuwickeln, der diesem Willen auch entspricht.
Hier finden Sie ein interessantes und umfangreiches Glossar zu den im Grundstücksrecht verwendeten Fachbegriffen
Gesellschaftsrecht
Die Führung eines Unternehmens ist anspruchsvoll und es empfiehlt sich eine gute Beratung und die sorgfältige Auswahl der richtigen Gesellschaftsform. Auch bei der Erstellung der Verträge sollte die notwendige Sorgfalt aufgewandt werden. In diesem Bereich kann ich für Sie tätig werden. Natürlich fallen auch die Umstrukturierung und ein Gesellschafterwechsel in dieses Feld. Gerne übernehmen wir für Sie die Meldungen zum Handelsregister.
Familie
Vor oder in einer Ehe kann ein Ehevertrag geschlossen werden. Mit diesem regeln Sie dann die guten und die schlechten Zeiten. Sollte die Ehe scheitern, so ist eine Scheidungs- und Trennungsfolgenvereinbarung möglich um einvernehmliche Regelungen zu treffen. Die Adoption von Kindern und Erwachsenen fällt ebenfalls in diesen Bereich.
Auch Lebenspartnerschaft und nichteheliche Lebensgemeinschaft können sich rechtlich beraten und ihre Angelegenheiten mit Verträgen regeln. Auch hier gibt es zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten.
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Vererben & verschenken
Wenn Sie keine Regelung getroffen haben, dann greift die gesetzliche Erbfolge. Möchten Sie von dieser abweichen, dann bietet sich ein notarielles Testament an. Dort können Erben eingesetzt und andere auf ihr Pflichtteil beschränkt werden. Alternativ kann auch ein Erbvertrag geschlossen werden. Im Erbrecht bietet sich zunächst eine umfangreiche Beratung an, bevor man seine Ziel gemeinsam mit dem Notar in einer entsprechenden Urkunde umsetzt
Diese Urkunde muss dann immer beim Zentralen Testamentsregister registriert werden.
Vorsorgevollmacht & Patientenverfügung
Mit einer Vorsorgevollmacht können Sie selbst jemanden bestimmen, der in Ihrem Sinne für Sie handeln darf, wenn Sie selbst dazu nicht mehr in der Lage sein sollten.
Mit der Patientenverfügung können Sie für die Umstände einer vielleicht notwendigen medizinischen Behandlung bereits jetzt vorsorgen. Das können Behandlungswünsche sein oder auch Wünsche, welche Behandlung sie in bestimmten Fällen ablehnen.