Arbeitsrecht

Im Arbeitsrecht bin ich besonders gerne tätig und zwar unabhängig davon, ob es sich zunächst „nur“ um eine reine Beratung handelt oder ob ein Klageverfahren geführt werden soll.


Im Arbeitsrecht gibt es einige Besonderheiten. Dazu zählt zunächst, dass relativ oft „nur“ eine Beratung im Hintergrund gewünscht ist. Sowohl Arbeitgeber, als insbesondere auch Arbeitnehmer wollen in schwierigen Situationen ihre Rechte kennen. Mit dieser Kenntnis können Sie dann Gespräche mit der Gegenseite zunächst selbst zielgerichtet führen. In einem Teil der Fälle verläuft dies erfolgreich. Dann hat sich meine Tätigkeit auf eine Beratung beschränkt.

In einem Teil der Fälle verschärft sich der Konflikt und Forderungen sind schriftlich geltend zu machen. Dies führt dann oft dazu, dass sich Fronten verhärten und eine Kündigung erfolgt.

Als Reaktion auf eine Kündigung des Arbeitgebers erhebe ich regelmäßig Kündigungsschutzklage. Vor den Arbeitsgerichten erhält man dann oft innerhalb von nur wenigen Wochen einen ersten Gütetermin. In diesem wird der Fall gesprochen und oft auch schon eine Einigung erzielt. Nach meiner Schätzung kommt es in 60-70% der Fälle schon hier zu einem für beide Seiten tragbaren Ergebnis.

Gelingt das nicht, dann kommt es zum 2. Gerichtstermin. Dieser kommt meistens 2-3 Monate nach dem ersten Termin. Hier wird Beweis erhoben und erneut versucht einen Vergleich zu erzielen. Gelingt dies dem Richter und den Prozessbeteiligten nicht, dann wird ein Urteil gefällt.

Gegen ein solches Urteil ist eine Berufung regelmäßig möglich. Auch wenn keine Berufung eingelegt wird, dann ist die Tätigkeit des Rechtsanwaltes oft noch nicht beendet. Vielmehr ist es so, dass sich regelmäßig noch in die Zwangsvollstreckung gehen muss. Hier wird von mir dann der Gerichtsvollzieher mit der zwangsweisen Beitreibung der Forderung beauftragt.

Eine wichtige Besonderheit des arbeitsgerichtlichen Verfahrens ist, dass es keinen Kostenerstattungsanspruch gibt. Das bedeutet, dass der sonst übliche Grundsatz: „Der Verlierer zahlt alles“, in der ersten Instanz nicht gilt.